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Wo und wie man Gefahrgutetiketten für den ADR Transport anbringt

Eines der Elemente für einen korrekten Transport von Gefahrgütern ist die Anbringung der richtigen Etikettierung. Dies ist ein Muss nicht nur für Versandstücke in denen Gefahrgüter verpackt werden, sondern auch für Container und Fahrzeuge, die diese transportieren.

So erkennt man auf den ersten Blick um welche Gefahrgutklasse es sich handelt und wie man diese Produkte zu behandeln hat, sollte es doch einmal zum Unfall kommen. Aber wie etikettiert man richtig, um eventuellen Sanktionen vorzubeugen, die zum einen hohe Strafzahlungen und zum anderen den Stopp des Transports zur Folge haben können, nicht zu vergessen den Entzug des Führerscheins und der Zulassung.

 

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Angefangen beim Versandstück, werden wir uns im Folgenden ansehen wo und wie man Gefahrgutetiketten für den ADR Transport, den geltenden Verordnungen nach, anbringt. Demnach sehen wir uns die ADR Verordnung genauer an, welche den Transport von Gefahrgütern auf der Straße regelt.

Die Etikettierung von Versandstücken nach 5.2.2

Die Wahl des Etiketts variiert in Bezug auf den Inhalt des Versandstücks, der Menge des Versandguts und des Transportmittels, das gewählt wurde. Zuerst sehen wir uns die Etikettierung im Hinblick auf das Versandstück an, welches die fertig verpackte Ware beschreibt, die versandbereit ist.

Den ADR Verordnungen entsprechend, müssen alle Versandstücke zwingend jene Gefahrgutetiketten aufweisen, die dem zu transportierenden Inhalt entsprechen. Diese ADR Etiketten haben die Form einer Raute mit der festgelegten Maßangabe von 100x100 mm bei Standardgrößen und werden auf Papier oder Polyethylen (PE) gedruckt; Zweiteres ist langlebiger. Die Etiketten müssen gut leserlich neben der UN Markierung angebracht werden und dürfen nicht andere Markierungen oder Etiketten überdecken. Im Fall von IBC (Intermediate bulk container), die ein Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern haben und bei anderen großen Verpackungen ist es notwendig, die Etiketten an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.

Großzettel 5.3.1: die Etiketten für Container und Fahrzeuge

Im Gegensatz zu Gefahrgutetiketten werden Großzettel für die Markierung von Containern und Fahrzeugen benutzt. Diese haben die Form einer Raute und werden auf dem Material PVC gedruckt, mit den Maßen 25x25 cm, welche die Haupt- als auch Nebengefahrklasse der zu transportierenden Güter anzeigen.

Bezüglich der Container, oder besser gesagt der „multi-modalen Transporteinheiten“ gibt es eine einzige Regel: die Großzettel werden auf allen vier Seiten angebracht, unabhängig von der Art des Containers.

Bezüglich der Fahrzeuge ist die Regelung jedoch etwas komplizierter. Wenn wir von einer festen oder austauschbaren Karosserie sprechen, sind die Großzettel nicht notwendig, außer es handelt sich um explosives oder radioaktives Material. Bei letzterem werden Großzettel der Klasse 1 oder der Klasse 7 auf den beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht.

Wenn es sich jedoch um Zisternenfahrzeuge handelt oder um LKWs, die große Mengen eines Gefahrguts oder Schüttgut transportieren, so müssen die Kennzeichen auf den beiden Längsseiten sowie an der Rückseite angebracht werden, unabhängig von der zu transportierenden Ware. Beim Transport von Container-Boxen müssen die Großzettel auf allen vier Seiten der Box angebracht werden.

Orange Warntafeln mit und ohne Ziffern

Beginnen wir bei den simplen, orangefarbenen, reflektierenden Warntafeln, die vorne als auch hinten am Fahrzeug angebracht werden müssen. Diese müssen eine rechteckige Form in der Größe 400x300 mm oder 300x120 mm (für kleine Transportfahrzeuge, bei denen die 400x300 mm Version zu groß wäre) aufweisen und werden nur auf Fahrzeugen angebracht. So markierte Fahrzeuge transportieren Güter, von denen eine gewisse Gefahr ausgeht, es wird jedoch keine spezifische Gefahrklasse aufgezeigt.

Als nächstes sehen wir uns die orangen Warntafeln mit Ziffern an, in der Größe 400x300 mm, welche im oberen Teil die Kemler Zahl anzeigen und im Unteren die UN Nummer. Diese speziellen Warntafeln müssen in bestimmten Fällen auf Containern und Fahrzeugen angebracht werden. Im Speziellen müssen diese bei Schüttguttransporten auf zwei gegenüberliegenden Längsseiten des Containers gut ersichtlich sein. Dasselbe gilt für CGEM (Container für Gas und andere Elemente), Zisternencontainer, Mobile Zisternen und Zisternenfahrzeuge.

Im Falle von Fahrzeugen verkompliziert sich die Situation weiter. So tritt im Bezug auf die orange Warntafeln für jeden Verkehrsträger eine andere Regelung in Kraft:

  • Bei Fahrzeugen die Container-Boxen transportieren, muss die Warntafel an beiden Seiten der Box angebracht werden, aber nur im Fall von losem Schüttgut.
  • Bei Schüttgutfahrzeugen oder Multi-Containerfahrzeugen kann man auswählen, ob man die Warntafeln mit Ziffern vorne und hinten am Fahrzeug anbringt, oder jedoch an den beiden Längsseiten.
  • Die Zisternen unterliegen den gleichen Regelungen wie jene des Schüttguts. Im Fall von Zisternen mit mehr als einem Abteil und mehreren UN Nummern, muss man die orangen Warntafeln mit Ziffern auf den beiden gegenüberliegenden Seiten anbringen und die neutralen Warntafeln vorne als auch hinten am Fahrzeug.

Die hier angegebenen Beispiele behandeln nur oberflächlich die ADR Verordnung. Es existieren viele verschiedene Ausnahmen, für dessen Verständnis ein Experte herangezogen werden sollte. Alternativ dazu kann man die Verordnungen auch auf der Webseite des Ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einsehen.

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